Der Angeschuldigte ist nach einem abgeschlossenen Gerichtsverfahren wegen eines Tötungsdeliktes in der geschlossenen forensischen Abteilung des Pfalzklinikums Klingenmünster untergebracht. In der Anklageschrift wird dem Angeschuldigten zur Last gelegt, sich dort am 4. Februar gegen 6:50 Uhr zu seinem zu diesem Zeitpunkt noch schlafenden Zimmergenossen begeben und diesen unvermittelt in Tötungsabsicht angegriffen zu haben.
Dabei soll er ihm mit einem zum Frühstück ausgereichten Buttermesser mehrere Hiebe gegen den Halsbereich versetzt haben. Dem Geschädigten gelang es, aus dem Zimmer in das Stationszimmer des Personals zu flüchten, wo er vor weiteren Übergriffen sicher war und medizinisch versorgt werden konnte. Durch die Übergriffe erlitt der Geschädigte Schnittverletzungen im Halsbereich.
Staatsanwaltschaft spricht von Heimtücke.
Da nach dem Ergebnis der Ermittlungen davon auszugehen ist, dass der Geschädigte noch schlief, als der Angriff erfolgte und daher nicht in der Lage war, sich gegen diesen zu wehren, sieht die Staatsanwaltschaft das Mordmerkmal der Heimtücke, nämlich die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, als verwirklicht an.
Der Angeschuldigte hat sich bislang nicht zum Tatvorwurf eingelassen und von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Gutachter. Schuldfähigkeit gegeben.
Zur Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit des Angeschuldigten bei der der Anklage zugrunde liegenden Tat hat die Staatsanwaltschaft LD ein Gutachten eingeholt. Da der Angeschuldigte an der Begutachtung nicht mitgewirkt hat, standen dem beauftragten Gutachter lediglich die Erkenntnisse und Informationen aus der Ermittlungsakte zur Verfügung. Auf deren Grundlage kommt der Sachverständige zu der vorläufigen Einschätzung, dass der Angeschuldigte bei Begehung der Tat am 4. Februar schuldfähig gewesen sein dürfte. Eine abschließende gutachterliche Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit des Angeschuldigten wird erst im Rahmen der Hauptverhandlung getroffen werden.
Das Landgericht Landau hat nun über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. So die Staatsanwaltschaft LD. Text. sp.